AGB

Allgemeine Vertragsbestimmungen            Hebammenhilfe

Zwischen der Schwangeren/Entbundenen und den Hebammen der Partnerschaftsgesellschaft Geburtshaus Aichach.

  1. Leistungen

Sie nehmen die Hilfe von uns freiberuflichen Hebammen in Anspruch. Die meisten Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde. Wir bieten Ihnen unter anderem folgende Leistungen an:

  • Beratungen auch per Telefon, SMS oder Email (Whatsapp aus Datenschutzgründen nicht möglich)
  • Vorgespräche
  • Schwangerenvorsorge einschließlich Entnahme von Körpermaterial für die Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen
  • Hilfeleistung bei Schwangerschaftsbeschwerden und Wehen
  • Aufklärungsgespräch über den Geburtsort
  • CTG Überwachung
  • Wochenbettbetreuung nach der Geburt
  • Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings
  • Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse

Welche der Leistungen wir bei Ihnen übernehmen, besprechen wir im Einzelfall. Es kann sein, dass wir Ihnen nicht alle Hebammenleistungen z.B. Wochenbett anbieten können. Bitte organisieren Sie diese Leistungen eigenverantwortlich für sich. Wir beraten Sie gerne.

Im Verlauf der Schwangerschaft müssen mindestens 5 Vorsorgeuntersuchungen (lt. Mutterschaftsrichtlinien) im Geburtshaus wahrgenommen werden. Dies dient Ihrer Sicherheit. Wir lernen Sie und ihr Baby dadurch gut kennen. Das ist eine wichtige Voraussetzung für eine Geburtshausgeburt und eine Hausgeburt.

Wenn in der Schwangerschaft oder im Wochenbett Probleme auftreten, bei denen ärztliche Hilfe notwendig ist, wird die behandelnde Hebamme Sie in eine Klinik oder zu einem Arzt schicken.

Die normalen Geschäftszeiten der Hebammen sind zwischen 8 und 18 Uhr, in dieser Zeit finden oben genannte Angebote statt. Außerhalb dieser Zeiten, wenden Sie sich in dringenden Fällen an (die diensthabende Hebamme oder) die nächstgelegene Klinik oder Kinderklinik bzw. wählen sie unter 112 den Notruf.

Die Rufbereitschaftsnummer der Hebammen dient nur der Erreichbarkeit zur Geburt und in Notfällen!

Über die Betreuung zur Geburt kann erst im Laufe der Schwangerschaft entschieden werden, wenn der Schwangerschaftsverlauf eine normale Geburt erwarten lässt. In einem separaten Gespräch werden wir Sie über die außerklinische Geburt aufklären. Wenn Sie dann eine Geburtsbegleitung durch uns Hebammen wünschen, werden diese Betreuung und die Rufbereitschaft für die Geburt in einem gesonderten Vertrag geregelt.

  1. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband
abgeschlossen wurde.

(2) Bei Privatversicherten/Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung von Bayern. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass es sein kann, dass Ihre Versicherung/Beihilfe nicht alle Hebammenleistungen erstattet. Bitte informieren Sie sich darüber!

  1. Wahlleistungen

Falls Sie die Hebamme häufiger in Anspruch nehmen als es die Leistungen des Vertrages über die Hebammenhilfe nach §134a SGB V vorsehen, werden wir Ihnen diese Kosten privat in Rechnung stellen. Gleiches gilt für außerordentlich anfallende Wegegelder, falls diese von ihrer Krankenkasse nicht übernommen werden. Bitte weisen Sie uns darauf hin, wenn Sie in der Schwangerschaft oder im Wochenbett verschiedene Hebammen kontaktieren! Einzelne Leistungen können nur von einer
Hebamme abgerechnet werden. Die Kosten für mehrere Kontakte werden außerhalb der Geburt von der Krankenkasse nicht übernommen. Falls zusätzlich Kosten fällig werden, informieren wir Sie vorher. Für diese Leistungen stellt Ihnen die Hebamme eine Privatrechnung.


(1) Leistungen die nicht im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe geregelt sind, wären unter anderem:

  • Geburtsvorbereitende Akupunktur
  • Kinesiologie-Taping
  • Schwangerenmassage


(2) Leistungen die bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages §134a SGB V gehen:

  • Mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft (persönlich, telefonisch, SMS, Email)
  • Mehr als 20 Kontakte in den ersten 10 Tagen nach der Geburt bzw. mehr als 16 Kontakte zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt.
  • Wegegeld für die Entfernung zwischen der Frau und der Hebamme über 20km hinaus (eventuell vorher Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse stellen).

(3) Wird ein Termin nicht mindestens 24h vorher abgesagt, so bekommen Sie eine Privatrechnung darüber von uns. Dies gilt jedoch nicht bei einem Krankenhausaufenthalt oder mit ärztlichem Attest.

 

  1. Abrechnung unserer Leistungen

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnen wir als Partnergemeinschaft die Vorsorgen und die Geburtshilfe und die jeweilige Hebamme die übrigen Leistungen mit der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse ab. Vereinbarte Wahlleistungen sind darin nicht enthalten. Diese müssen Sie privat bezahlen.

(2) Frauen für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft übernimmt, bringen uns bitte eine Kostenübernahmeerklärung Ihrer Kostenträger. Haben wir keine Übernahmeerklärung für unserer Leistungen oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, verpflichten Sie sich diese Leistungen selbst zu bezahlen.

(3) Selbstzahlerinnen/Privatversicherte oder bei Nutzung von Wahlleistungen (Abs 3) sind zur Bezahlung unserer Leistungen nach diesem Vertrag verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen/Privatversicherte richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenverordnung Bayern. Sie sind selbst dafür verantwortlich mit Ihrer Krankenversicherung zu klären, was diese Ihnen erstattet.

(4) Rufbereitschaft: Bei einer Geburtshausgeburt erheben wir eine Rufbereitschaftspauschale von 600€ bzw. 800€ bei geplanter Hausgeburt. Die Rufbereitschaftspauschale erstatten manche Krankenkassen in unterschiedlicher Höhe. Die Pauschale wird spätestens mit Beginn der Rufbereitschaft zur Geburt fällig. Die Dauerrufbereitschaft zur Geburt beginnt 3 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, 37 + 0 SSW. Sie bekommen eine Rechnung von uns. Auch wenn die Geburt nach der 37. Schwangerschaftswoche aus medizinischen Gründen nicht von uns betreut werden kann oder Sie sich kurzfristig um entscheiden wollen, wird die Rufbereitschaftspauschale nicht zurückerstattet. Die Rufbereitschaftspauschale wird in zwei Teilen fällig. Die Anzahlung in Höhe von 200€ erfolgt nach dem Anamnesetermin, wenn Sie sich für die Betreuung bei uns entscheiden. Der Rest (400€ bzw. 600€ bei einer Hausgeburt) wird nach dem Aufklärungsgespräch zum Geburtsort fällig.

  1. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebammenpartnerschaft Geburtshaus Aichach sind privatrechtlicher Natur.

  1. Haftung

Wir haben die Gesellschaftsform einer Partnerschaftsgesellschaft gewählt. Es haftet immer die Hebamme, die die Leistung erbringt. Wir haften für Leistungen in der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Jede Hebamme hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein/e Ärzt/in hinzugezogen oder in eine Klinik verlegt wird, entsteht ein selbstständiges Vertragsverhältnis und wir Hebammen haften nicht für diese Leistungen.

  1. Eingebrachte Sachen

Für alle Sachen die Sie oder Ihre Begleitpersonen mitbringen haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Gleiche gilt bei Verlust von Geld oder Wertgegenständen.

  1. Kursteilnahme und Anmeldung

Die Anmeldung zu den angebotenen Kursen im Geburtshaus Aichach ist verbindlich. Die Kostenübernahme ist über Ihre gesetzliche Krankenkasse geregelt, bei Privatpatientinnen individuell je nach Kasse. Sollten Sie den Kurs nicht wahrnehmen können, so geben Sie spätestens 1 Woche vor dem Kursbeginn Bescheid, Andernfalls wird Ihnen der gesamte Kurs in Rechnung gestellt. Ebenfalls werden nicht besuchte Kursstunden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und Ihnen privat in Rechnung gestellt.

Der Kurs findet im Geburtshaus Aichach in der Krankenhausstraße 11, 86551 Aichach statt. Sollten zeitgleich Termine und Geburten stattfinden, sind sie dazu angehalten ein respektvolles und ruhiges Verhalten entgegenzubringen.

  1. Sonstige Regelungen

Die allgemeinen Vertragsbestimmungen der Partnerschaft Geburtshaus Aichach gelten mit der Unterzeichnung des Behandlungsvertrages oder der Anmeldung zu einem Kurs als vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.