AGB

Allgemeine Vertragsbestimmungen            Hebammenhilfe

Zwischen der Schwangeren/Entbundenen und den Hebammen der Partnerschaftsgesellschaft
Geburtshaus Aichach.


1. Leistungen
Sie nehmen die Hilfe von uns freiberuflichen Hebammen in Anspruch. Die meisten Leistungen
erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V,
der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen
wurde. Wir bieten Ihnen unter anderem folgende Leistungen an:


- Beratungen auch per Telefon, SMS oder Email (Whatsapp aus Datenschutzgründen nicht!)
- Vorgespräche
- Schwangerenvorsorge einschließlich Entnahme von Körpermaterial für die Durchführung
notwendiger Laboruntersuchungen
- Hilfeleistung bei Schwangerschaftsbeschwerden und Wehen
- CTG Überwachung -
- Wochenbettbetreuung nach der Geburt
- Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings


Welche der Leistungen wir bei Ihnen übernehmen, besprechen wir im Einzelfall. Es kann sein, dass
wir Ihnen nicht alle Hebammenleistungen z.B. Wochenbett anbieten können. Bitte organisieren Sie
diese Leistungen eigenverantwortlich für sich. Wir beraten Sie gerne.
Im Verlauf der Schwangerschaft müssen mindestens 5 Vorsorgeuntersuchungen (lt.
Mutterschaftsrichtlinien) im Geburtshaus wahrgenommen werden. Dies dient Ihrer Sicherheit. Wir
lernen Sie und ihr Baby dadurch gut kennen. Das ist eine wichtige Voraussetzung für eine
Geburtshausgeburt und eine Hausgeburt.
Wenn in der Schwangerschaft oder im Wochenbett Probleme auftreten, bei denen ärztliche Hilfe
notwendig ist, wird die behandelnde Hebamme Sie in eine Klinik oder zu einem Arzt schicken.
Die normalen Geschäftszeiten der Hebammen sind zwischen 8 und 18 Uhr, in dieser Zeit finden
oben genannte Angebote statt.
Außerhalb dieser Zeiten, wenden Sie sich in dringenden Fällen an (die diensthabende Hebamme
oder) die nächstgelegene Klinik oder Kinderklinik.
Die Rufbereitschaftsnummern der Hebammen dienen nur der Erreichbarkeit zur Geburt und in
Notfällen!
Über die Betreuung zur Geburt kann erst im Laufe der Schwangerschaft entschieden werden, wenn
der Schwangerschaftsverlauf eine normale Geburt erwarten lässt. In einem separaten Gespräch
werden wir Sie über die außerklinische Geburt aufklären. Wenn Sie dann eine Geburtsbegleitung
durch uns Hebammen wünschen, werden diese Betreuung und die Rufbereitschaft für die Geburt in
einem gesonderten Vertrag geregelt.



2. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband
abgeschlossen wurde.
(2) Bei Privatversicherten/Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der
Privatgebührenordnung von Bayern. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass es sein kann, dass
ihr Versicherung/Beihilfe nicht alle Hebammenleistungen erstattet. Bitte informieren Sie sich
darüber!
(3) Wichtig: Wir behalten und vor, Ihre Wochenbettbetreuung nicht zu machen, wenn Sie aus nicht
medizinischen Gründen die Geburt mit uns absagen!


3. Wahlleistungen
Falls Sie die Hebamme häufiger in Anspruch nehmen als es die Leistungen des Vertrages über die
Hebammenhilfe nach §134a SGB V übersteigt, werden wir Ihnen diese Kosten privat in Rechnung
stellen. Gleiches gilt für außerordentlich anfallende Wegegelder, falls diese von ihrer Krankenkasse
nicht übernommen werden. Bitte weisen Sie uns darauf hin, wenn Sie in der Schwangerschaft oder
im Wochenbett verschiedene Hebammen kontaktieren! Einzelne Leistungen können nur von einer
Kollegin abgerechnet werden. Die Kosten für mehrere Kontakte werden außerhalb der Geburt von
der Krankenkasse nicht übernommen. Falls zusätzlich Kosten fällig werden, informieren wir Sie
vorher. Für diese Leistungen stellt Ihnen die Hebamme eine Privatrechnung.


(1) Leistungen die nicht im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe geregelt sind, wären
unter anderem:
- Geburtsvorbereitende Akupunktur -
- Taping
- Schwangerenmassage


(2) Leistungen die bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrag §134a SGB V gehen:
Mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft (persönlich, telefonisch, SMS, Email) Mehr als 20
Kontakte in den ersten 10 Tagen nach der Geburt bzw. mehr als 16 Kontakte zwischen dem 11. Tag
nach der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt. Wegegeld für die Entfernung der Frau und der
Hebamme über 20km hinaus (eventuell vorher Antrag auch Kostenübernahme bei der Krankenkasse
stellen).


(3) Wird ein Termin nicht mindestens 24h vorher abgesagt, so bekommen Sie eine Privatrechnung
von uns.
Dies gilt jedoch nicht bei einem Krankenhausaufenthalt oder mit ärztlichem Attest.

4. Abrechnung unserer Leistungen


(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnen wir als Partnergemeinschaft die Vorsorgen und die
Geburtshilfe und die jeweilige Hebamme die übrigen Leistungen mit der entsprechenden
gesetzlichen Krankenkasse ab. Vereinbarten Wahlleistungen sind darin nicht enthalten. Diese müssen
Sie privat bezahlen.


(2) Frauen für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen im
Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft übernimmt, bringen uns bitte eine
Kostenübernahmeerklärung Ihrer Kostenträger. Haben wir keine Übernahmeerklärung für unserer
Leistungen oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, verpflichten Sie sich
diese Leistungen selbst zu bezahlen.


(3) Selbstzahlerinnen/Privatversicherte oder bei Nutzung von Wahlleistungen (Abs 3) sind zur
Bezahlung unserer Leistungen nach diesem Vertrag verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der
erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenverordnung Bayern. Sie sind selbst dafür
verantwortlich mit Ihrer Krankenversicherung zu klären, was diese Ihnen erstattet.


(4)Rufbereitschaft: Bei einer Geburtshausgeburt erheben wir eine Rufbereitschaftspauschale von
600€ bzw. 800€ bei geplanter Hausgeburt. Die Rufbereitschaftspauschale erstatten manche
Krankenkassen in unterschiedlicher Höhe. Die Pauschale wird mit Beginn der Rufbereitschaft zur
Geburt fällig. Die Dauerrufbereitschaft zur Geburt beginnt 3 Wochen vor dem errechneten
Entbindungstermin, 37 plus 0 SSW. Sie bekommen eine Rechnung von uns. Auch wenn die Geburt
nach der 37. Schwangerschaftswoche aus medizinischen Gründen nicht von uns betreut werden kann
oder Sie sich kurzfristig umentscheiden wollen, wird die Rufbereitschaftspauschale nicht
zurückerstattet.


5. Rechtsverhältnis


Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebammenpartnerschaft Geburtshaus Aichach sind
privatrechtlicher Natur.


6. Haftung


Wir haben die Gesellschaftsform einer Partnerschaftsgesellschaft gewählt. Es haftet immer die
Hebamme, die die Leistung erbringt. Wir haften für Leistungen in der Hebammenhilfe im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen. Jede Hebamme hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer
angemessenen Deckungssumme. Sofern ein/e Ärzt/in hinzugezogen oder in eine Klinik verlegt wird,
entsteht ein selbstständiges Vertragsverhältnis und wir Hebammen haften nicht für diese Leistungen.


7. Eingebrachte Sachen


Für alle Sachen die Sie oder Ihre Begleitpersonen mitbringen haften wir nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Das Gleiche gilt bei Verlust von Geld oder Wertsachen.


8. Sonstige Regelungen


Die allgemeinen Vertragsbestimmungen der Partnerschaft Geburtshaus Aichach gelten mit der
Unterzeichnung des Behandlungsvertrages als vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.